Das
Team von Brain Capital steht für die Beantwortung von Fragen gerne zur
Verfügung.
(info@studenten-bildungsfonds.de, Tel. 0261 / 450 934 950).
Studierende mit unbefristeter Arbeitserlaubnis in der EU können eine Förderung von 100 % der Studiengebühren in allen Programmen erhalten.
Ja. Zu den Bewerbungsunterlagen gehören ein Lebenslauf, Abitur- & Bachelorzeugnisse, sonstige Zeugnisse über erbrachte universitäre oder berufliche Leistungen sowie die Studienplatzzusage der Hochschule.
Eine konkrete Bewerbung zur Teilnahme am UGV erfolgt am besten nach bestandener Aufnahmeprüfung der privaten Hochschule. Es gibt keine Fristen. Gesprächstermine können jederzeit vereinbart werden. Es reicht auch aus, die Gespräche erst unmittelbar vor/ nach Beginn des Studiums zu führen.
Für eine unverbindliche Beratung ist das Telefonat ausreichend. Das Vertragsgespräch nach erfolgter Bewerbung zur Teilnahme am UGV sollte persönlich stattfinden.
Der UGV finanziert im Grunde lediglich die Studiengebühren. Diese werden direkt an die jeweilige Hochschule ausgezahlt.
Studierende haben trotzdem die Möglichkeit Lebenshaltungskosten über einen Bildungsfonds zu finanzieren.
Wenn Sie sich für die Finanzierung von Lebenshaltungskosten interessieren, senden Sie uns einfach eine E-Mail an
info@studenten-bildungsfonds.de.
Wir lassen Ihnen dann entsprechendes Informationsmaterial zukommen.
Nein. Die Teilnahme und Förderung ist völlig unabhängig vom persönlichen Hintergrund.
Nein. Finanzielle Sicherheiten oder Bürgschaften sind nicht erforderlich – ein Studienplatzangebot der Hochschule reicht aus.
Ja. Auch höhere Semester können sich jederzeit für die Teilnahmen am UGV bewerben und die Förderung in Anspruch nehmen.
Die Förderung durch den UGV zur Finanzierung der Studiengebühren, stellt im Sinne des BAföG kein Vermögen oder Einkommen dar und ist auch sonst keine staatlich anerkannte Förderung, so dass der Bezug von BAföG unproblematisch ist. Diese Auskunft ist unverbindlich. Ausführliche Informationen sollten beim zuständigen BAföG-Amt eingeholt werden.
Ja. Der Prozentsatz für die einkommensabhängige Rückzahlung wird dann proportional reduziert. Die Zahlungsjahre bleiben konstant.
Ja. Bereits bei der Bewerbung und spätestens im Vertragsgespräch können diese Details zur Finanzierung der verbleibenden Studiengebühren geklärt werden. Der Prozentsatz für die einkommensabhängige Rückzahlung wird dann proportional reduziert.
Bei Abbruch des Studiums wandelt sich die bis dahin in Anspruch genommene Fördersumme in ein klassisches Darlehen um.
Nein. Das Karriere-Coaching ist ein kostenloses Angebot an die geförderten Teilnehmer des UGV. Die Teilnahme ist freiwillig und nicht mit Zusatzkosten verbunden.
Die Rückzahlung beginnt nach Studienabschluss und Berufseintritt, sofern das jährliche Bruttoeinkommen über dem vereinbarten Mindesteinkommen liegt. Sobald das Einkommen unter dieser Mindestgrenze liegt, ist in dem entsprechenden Kalenderjahr keine Zahlung zu leisten. Diese Regelung gilt während der gesamten Laufzeit.
Die Rückzahlung ist effektiv für 10 oder 7 Zahlungsjahre fällig. Sinkt das Einkommen unter die Mindestgrenze, entfällt daraufhin die Zahlungsverpflichtung in dem betreffenden Jahr und wird einfach hinten dran gehangen. Spätestens 20 Jahre nach Abschluss entfällt die Zahlungsverpflichtung ganz. Unabhängig davon, ob die 10 Zahlungsjahre tatsächlich erfüllt wurden.
Ja, das ist prinzipiell möglich. Solche Vereinbarungen sind individuell zu treffen.
Die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid.
Geförderte sind verpflichtet, stets ihre aktuellen Kontaktdaten an Brain Capital zu übermitteln, jährlich einen Einkommensnachweis vorzulegen und die fälligen Studiengebührenzahlungen zu leisten. Weitere Verpflichtungen, Beschränkungen, notwendige Nachweise o.ä. existieren nicht.
Zahlungen im Rahmen des UGV
stellen nachgelagerte Studiengebührenzahlungen dar. Diese sind nach derzeitiger
Rechtslage jeweils zum Zahlungszeitpunkt in Deutschland steuerlich absetzbar.
Details HIER.
Die Darstellung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit gibt die Gesetzeslage von Juni 2017 wieder.
Zukünftige Änderungen oder abweichende Rechtsprechung sind nicht auszuschließen.
Brain Capital stellt diese Informationen ohne Gewähr zur Verfügung.
Die Rückzahlung ist ausschließlich an das Einkommen des Geförderten gekoppelt. Im Falle des Todes erlischen sämtliche Forderungsansprüche. Hinterbliebene oder Versicherungen (Lebensversicherung) werden nicht in Regress gezogen.
Für diejenigen, die extrem viel verdienen, greift die vertraglich festgelegte Höchstgrenze. Über die gesamte Rückzahlungsdauer muss nicht mehr als das inflationierte Doppelte des Förderbetrags gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch eine jährliche Höchstgrenze.
Die Rückzahlung ist nicht an den beruflichen Status, sondern an die Höhe des Einkommens gekoppelt. Liegt das Einkommen 20 Jahre lang unter dem Mindesteinkommen, muss gar nichts zurückgezahlt werden. Wenn z.B. innerhalb der 20 Jahre nur in fünf Jahren ein Einkommen oberhalb der Mindestgrenze erreicht wurde, werden nur in diesen fünf Jahren Rückzahlungen geleistet. Nach Ablauf der 20 Jahre entfallen alle Forderungen ganz.
Die Rückzahlung ist nicht an den beruflichen Status, sondern an die Höhe des Einkommens gekoppelt. Liegt das Einkommen 20 Jahre lang unter dem Mindesteinkommen, muss gar nichts zurückgezahlt werden. Wenn z.B. innerhalb der 20 Jahre nur in fünf Jahren ein Einkommen oberhalb der Mindestgrenze erreicht wurde, werden nur in diesen fünf Jahren Rückzahlungen geleistet. Nach Ablauf der 20 Jahre entfallen alle Forderungen ganz.
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